Ausländischer Führerschein in Deutschland: Wann droht Fahren ohne Fahrerlaubnis?

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Tom Beisel
Tom Beisel

Ein Verkehrsunfall oder eine gewöhnliche Polizeikontrolle kann ein jahrelang unbemerktes Problem aufdecken: Die Polizei prüft den ausländischen Führerschein, das Einreisedatum und den Wohnsitz in Deutschland. Anschließend wird plötzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG eingeleitet.

Das kann selbst dann passieren, wenn der Betroffene den Unfall überhaupt nicht verursacht hat.

Ein aktueller Fall aus Berlin zeigt, wie leicht die Rechtslage falsch eingeschätzt werden kann. Ein Autofahrer war nach eigenen Angaben mehrere Jahre mit einem Schweizer Führerschein in Deutschland gefahren. Erst bei der polizeilichen Aufnahme eines Verkehrsunfalls fiel auf, dass die ausländische Fahrerlaubnis möglicherweise schon lange nicht mehr zum Fahren in Deutschland berechtigte.

Solche Fälle betreffen nicht nur Schweizer Staatsangehörige. Ähnliche Ermittlungsverfahren entstehen bei Führerscheinen aus dem Vereinigten Königreich, China, der Türkei, Russland, den USA, Kanada, Indien, Pakistan, dem Iran, dem Irak und zahlreichen anderen Staaten.

Entscheidend ist dabei regelmäßig nicht die Staatsangehörigkeit des Fahrers. Maßgeblich ist insbesondere:

  • In welchem Staat wurde die Fahrerlaubnis erteilt?
  • Seit wann besteht der ordentliche Wohnsitz in Deutschland?
  • War die ausländische Fahrerlaubnis bei der Fahrt noch gültig?
  • Ist die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen?
  • Gilt eine besondere gesetzliche Ausnahme?
  • Wurde der Führerschein übersetzt?
  • Wann wurde die ausländische Fahrerlaubnis erstmals erworben?
  • Hat die betroffene Person vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt?

Ein ausländischer Führerschein kann in Deutschland gültig sein. Er gilt aber nicht in jedem Fall, nicht für jede Fahrzeugklasse und nicht immer unbegrenzt.

Führerschein und Fahrerlaubnis sind nicht dasselbe

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis häufig gleichgesetzt. Rechtlich besteht jedoch ein wichtiger Unterschied.

Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein ist lediglich das Dokument, mit dem diese Berechtigung nachgewiesen wird.

Ein Betroffener kann deshalb ein äußerlich gültiges Führerscheindokument besitzen, ohne damit in Deutschland noch fahren zu dürfen. Das ist beispielsweise möglich, wenn die deutsche Anerkennungsfrist bereits abgelaufen ist.

Umgekehrt bedeutet eine fehlende Übersetzung nicht automatisch, dass überhaupt keine Fahrerlaubnis besteht. Es muss genau unterschieden werden zwischen:

  • einer fehlenden oder nicht mehr anerkannten Fahrerlaubnis,
  • einem ungültigen Führerscheindokument,
  • einer fehlenden Übersetzung,
  • einem bloßen Verstoß gegen Mitführungspflichten und
  • einer möglicherweise strafbaren Fahrt ohne Fahrerlaubnis.

Diese Unterscheidung kann für den Ausgang des Ermittlungsverfahrens entscheidend sein.

Gilt die Sechsmonatsfrist für jeden ausländischen Führerschein?

Nein. Die Rechtslage hängt zunächst davon ab, ob die Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder in einem Drittstaat erteilt wurde.

Führerscheine aus der EU und dem EWR

Eine gültige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wird in Deutschland grundsätzlich auch nach der Wohnsitznahme weiterhin anerkannt.

Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Staaten auch:

  • Island
  • Liechtenstein
  • Norwegen

Ein polnischer, rumänischer, bulgarischer, italienischer, spanischer oder niederländischer Führerschein verliert daher nicht allein deshalb nach sechs Monaten seine Anerkennung, weil der Inhaber nach Deutschland gezogen ist.

Allerdings bestehen Ausnahmen. Probleme können insbesondere auftreten, wenn:

  • der Führerschein im Ausstellungsstaat nicht mehr gültig ist,
  • ein Fahrverbot oder eine Entziehung vorliegt,
  • die Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip erworben wurde,
  • es sich um bestimmte Lkw- oder Busklassen handelt,
  • deutsche Vorschriften zur Gültigkeitsdauer oder gesundheitlichen Eignung eingreifen oder
  • die Fahrerlaubnis auf einer zuvor entzogenen deutschen Fahrerlaubnis beruht.

Auch bei einem EU-Führerschein darf daher nicht ausschließlich auf das Ablaufdatum der Karte geschaut werden.

Führerscheine aus Drittstaaten

Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten außerhalb der EU und des EWR gilt eine andere Grundregel.

Begründet der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, wird die ausländische Fahrerlaubnis grundsätzlich noch sechs Monate anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist berechtigt sie nicht mehr zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland.

Das betrifft grundsätzlich unter anderem Führerscheine aus:

  • der Schweiz,
  • dem Vereinigten Königreich,
  • China,
  • der Türkei,
  • Russland,
  • den USA,
  • Kanada,
  • Australien,
  • Indien,
  • Pakistan,
  • dem Iran,
  • dem Irak,
  • Syrien,
  • Georgien,
  • Kasachstan und
  • zahlreichen weiteren Staaten.

Wer nach Ablauf der Anerkennungsfrist weiterhin fährt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Wichtig: Auch die Schweiz und das Vereinigte Königreich sind fahrerlaubnisrechtlich keine EU- oder EWR-Staaten. Für sie gilt daher grundsätzlich ebenfalls die Sechsmonatsfrist.

Wann beginnt die Sechsmonatsfrist?

Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.

Ein ordentlicher Wohnsitz wird grundsätzlich angenommen, wenn eine Person wegen ihrer persönlichen oder beruflichen Bindungen gewöhnlich in Deutschland lebt. Das Gesetz stellt dabei regelmäßig auf einen Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr ab.

Das Datum der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist ein wichtiges Indiz. Es ist aber nicht in jedem Verfahren automatisch mit dem Beginn des ordentlichen Wohnsitzes gleichzusetzen.

Für die Prüfung können unter anderem folgende Umstände relevant sein:

  • Datum der Einreise nach Deutschland
  • Beginn des Mietvertrags
  • Anmeldung des Wohnsitzes
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses
  • Beginn des Studiums oder der Ausbildung
  • Erteilung des Aufenthaltstitels
  • Aufenthalt von Ehepartnern und Kindern
  • längere zwischenzeitliche Auslandsaufenthalte
  • berufliche und persönliche Bindungen an andere Staaten
  • ursprüngliche Dauer und Zweck des Aufenthalts

Bei Arbeitnehmern, Geschäftsreisenden, Studierenden, entsandten Mitarbeitern oder Personen mit mehreren Wohnorten kann der Beginn der Frist streitig sein.

Die Polizei übernimmt häufig zunächst das Meldedatum. Im Strafverfahren muss jedoch geprüft werden, ob dieses Datum rechtlich tatsächlich den Beginn des ordentlichen Wohnsitzes markiert.

Kann die Sechsmonatsfrist verlängert werden?

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag um höchstens weitere sechs Monate verlängern.

Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass der ordentliche Wohnsitz in Deutschland insgesamt nicht länger als zwölf Monate bestehen wird. Diese Möglichkeit betrifft daher vor allem Personen, deren Aufenthalt von Anfang an vorübergehend angelegt ist.

Eine Verlängerung tritt nicht automatisch ein. Sie muss beantragt und von der Fahrerlaubnisbehörde bewilligt werden.

Ein befristeter Aufenthaltstitel genügt für sich genommen nicht. Auch ein Arbeitsvertrag über weniger als zwölf Monate oder eine geplante spätere Ausreise verlängert die Fahrberechtigung nicht automatisch.

Der Antrag auf Umschreibung erlaubt kein Weiterfahren

Einer der häufigsten Irrtümer lautet:

„Ich habe die Umschreibung bereits beantragt. Deshalb darf ich bis zur Entscheidung weiterfahren.“

Das ist grundsätzlich falsch.

Der Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis verlängert die sechsmonatige Anerkennungsfrist nicht. Auch ein vereinbarter Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde, eine Anmeldung bei der Fahrschule oder ein bereits erteilter Prüfauftrag schaffen keine vorläufige Fahrberechtigung.

Nach Ablauf der sechs Monate darf grundsätzlich erst wieder gefahren werden, wenn:

  • die deutsche Fahrerlaubnis wirksam erteilt wurde,
  • eine Verlängerung der Anerkennungsfrist bewilligt wurde oder
  • eine besondere gesetzliche Ausnahme eingreift.

Die oft monatelange Bearbeitungszeit der Fahrerlaubnisbehörde ändert daran grundsätzlich nichts.

⚠️ Wer nach Ablauf der Frist weiterfährt, kann mit jeder weiteren Fahrt einen zusätzlichen Tatvorwurf auslösen.

Anlage 11 FeV: Erleichterte Umschreibung bedeutet keine längere Gültigkeit

Die Fahrerlaubnis-Verordnung enthält in Anlage 11 eine Liste von Staaten und Fahrerlaubnisklassen, bei denen die Umschreibung erleichtert sein kann.

Je nach Ausstellungsstaat und Fahrerlaubnisklasse kann die deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden:

  • ohne theoretische Prüfung,
  • ohne praktische Prüfung oder
  • ohne beide Prüfungen.

Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Fahrerlaubnisse aus der Schweiz, dem Vereinigten Königreich, Japan, Südkorea, einigen kanadischen Provinzen, einzelnen US-Bundesstaaten und weiteren aufgeführten Staaten oder Gebieten.

Bei US-amerikanischen und kanadischen Fahrerlaubnissen genügt daher nicht die Angabe „USA“ oder „Kanada“. Entscheidend kann der konkrete Bundesstaat oder die konkrete Provinz sein.

Für Staaten, die nicht oder nicht mit der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse in Anlage 11 aufgeführt sind, müssen grundsätzlich eine theoretische und eine praktische Fahrerlaubnisprüfung bestanden werden. Eine vollständige Fahrschulausbildung mit sämtlichen vorgeschriebenen Ausbildungsstunden ist dabei nicht zwingend in gleicher Weise erforderlich wie bei einem erstmaligen Fahrerlaubniserwerb.

Die wichtigste Abgrenzung lautet jedoch:

Die erleichterte Umschreibung nach Anlage 11 verlängert nicht die sechsmonatige Fahrberechtigung.

Auch wer seinen Schweizer oder britischen Führerschein ohne Prüfung umschreiben lassen kann, darf nach Ablauf der Anerkennungsfrist nicht einfach bis zum Abschluss des Verfahrens weiterfahren.

Schweizer Führerschein in Deutschland

Die Schweiz gehört weder zur Europäischen Union noch zum Europäischen Wirtschaftsraum. Nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland wird eine Schweizer Fahrerlaubnis deshalb grundsätzlich noch sechs Monate anerkannt.

Die spätere Umschreibung ist für zahlreiche Fahrerlaubnisklassen erleichtert und regelmäßig ohne theoretische und praktische Prüfung möglich.

Zudem verzichtet Deutschland bei Schweizer Führerscheinen grundsätzlich auf das Mitführen einer deutschen Übersetzung.

Diese Erleichterungen ändern jedoch nichts daran, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf der sechs Monate in Deutschland grundsätzlich nicht mehr zum Fahren berechtigt, solange keine deutsche Fahrerlaubnis erteilt wurde.

Britischer Führerschein nach dem Brexit

Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union werden britische Fahrerlaubnisse nicht mehr wie gewöhnliche EU-Fahrerlaubnisse behandelt.

Nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland muss der britische Führerschein grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten umgeschrieben werden.

Die Umschreibung ist bei den erfassten Fahrerlaubnisklassen derzeit regelmäßig ohne theoretische und praktische Prüfung möglich. Auch hier gilt jedoch:

Der bloße Antrag auf Umschreibung erlaubt nach Ablauf der sechs Monate kein weiteres Fahren.

Chinesischer, türkischer und russischer Führerschein

Bei chinesischen, türkischen oder russischen Fahrerlaubnissen gilt nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes grundsätzlich ebenfalls die sechsmonatige Anerkennungsfrist.

Nach Ablauf der Frist ist eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich. Da für diese Staaten keine allgemeine prüfungsfreie Umschreibung sämtlicher Fahrerlaubnisklassen vorgesehen ist, müssen regelmäßig eine theoretische und eine praktische Prüfung abgelegt werden.

In der Praxis entstehen Strafverfahren häufig, weil:

  • die sechs Monate unbemerkt abgelaufen sind,
  • die Bearbeitung der Umschreibung noch nicht abgeschlossen ist,
  • ein Prüfungstermin erst später verfügbar ist,
  • der Betroffene von einer automatischen Verlängerung ausgegangen ist oder
  • Arbeitgeber, Autovermieter oder Bekannte die Rechtslage falsch erklärt haben.

Gerade bei chinesischen Führerscheinen können zusätzlich Fragen zur Übersetzung, zur konkreten Fahrerlaubnisklasse und zur Echtheitsprüfung entstehen.

Ukrainischer Führerschein: Besondere Regelungen

Für Personen aus der Ukraine, die in der Europäischen Union vorübergehenden Schutz genießen, bestehen besondere europarechtliche Vorschriften.

Gültige ukrainische Führerscheine werden für die Dauer des vorübergehenden Schutzes grundsätzlich anerkannt. Die gewöhnliche Sechsmonatsregel für Drittstaaten darf deshalb nicht ungeprüft auf jeden ukrainischen Staatsangehörigen übertragen werden.

Entscheidend ist insbesondere:

  • ob tatsächlich vorübergehender Schutz besteht,
  • ob der ukrainische Führerschein gültig ist,
  • ob Zweifel an seiner Echtheit bestehen,
  • ob das Dokument verloren oder zerstört wurde und
  • welche Fahrerlaubnisklasse betroffen ist.

Nicht jeder ukrainische Staatsangehörige fällt automatisch unter die Sonderregelung. Der konkrete Aufenthaltsstatus muss geprüft werden.

Reicht ein internationaler Führerschein?

Ein internationaler Führerschein ist grundsätzlich kein eigenständiger Ersatz für die nationale Fahrerlaubnis.

Er dient vor allem dazu, die im nationalen Führerschein enthaltenen Informationen international verständlich nachzuweisen. Je nach Rechtsgrundlage muss er zusammen mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein verwendet werden.

Ein bloßer internationaler Führerschein kann daher problematisch sein, wenn der nationale Führerschein:

  • nicht mitgeführt wird,
  • abgelaufen ist,
  • nicht mehr gültig ist,
  • nur vorläufig erteilt wurde oder
  • in Deutschland nicht anerkannt wird.

Auch ein Foto oder eine Kopie des Führerscheins auf dem Mobiltelefon ersetzt das erforderliche Original grundsätzlich nicht.

Wann ist eine Übersetzung erforderlich?

Bei vielen nationalen Führerscheinen außerhalb der EU und des EWR muss zusätzlich eine deutsche Übersetzung mitgeführt werden.

Ob eine Übersetzung erforderlich ist, hängt unter anderem von der Sprache, dem Ausstellungsstaat und der Gestaltung des Führerscheins ab. Deutschland verzichtet bei bestimmten Staaten ausdrücklich auf das Mitführen einer Übersetzung, darunter insbesondere die Schweiz.

Eine erforderliche Übersetzung kann unter anderem durch anerkannte Stellen oder entsprechend qualifizierte Übersetzer erstellt werden.

Das Fehlen einer Übersetzung muss jedoch von der fehlenden Fahrerlaubnis getrennt werden.

War die ausländische Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Fahrt noch gültig und in Deutschland anerkannt, kann das fehlende Mitführen der Übersetzung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Daraus folgt nicht automatisch eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Im Ermittlungsverfahren ist deshalb genau zu prüfen, ob die Polizei lediglich die Dokumente nicht lesen konnte oder ob tatsächlich keine anerkannte Fahrberechtigung mehr bestand.

Wann berechtigt ein ausländischer Führerschein überhaupt nicht zum Fahren?

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist kann die Anerkennung ausgeschlossen sein.

Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • die ausländische Fahrerlaubnis abgelaufen ist,
  • nur ein Lernführerschein vorliegt,
  • lediglich ein vorläufiges Dokument ausgestellt wurde,
  • das erforderliche Mindestalter nicht erreicht wurde,
  • die Fahrerlaubnis während eines bereits bestehenden ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland erworben wurde,
  • die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen oder versagt wurde,
  • ein Fahrverbot besteht,
  • der Führerschein sichergestellt oder beschlagnahmt wurde oder
  • die Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat nicht mehr gültig ist.

Besonders relevant ist der Erwerb während eines deutschen Wohnsitzes. Wer bereits dauerhaft in Deutschland lebt und während eines kurzen Aufenthalts im Ausland einen Drittstaatenführerschein erwirbt, kann sich nicht ohne Weiteres auf dessen Anerkennung in Deutschland berufen.

Warum wird das Problem häufig erst nach einem Unfall entdeckt?

Im Alltag wird das Einreisedatum eines Fahrers nicht fortlaufend kontrolliert. Viele Betroffene fahren deshalb über Monate oder sogar Jahre, ohne dass die abgelaufene Anerkennungsfrist auffällt.

Nach einem Verkehrsunfall prüft die Polizei dagegen regelmäßig:

  • die Personalien,
  • die Fahrzeugpapiere,
  • den Führerschein,
  • die Fahrerlaubnisklasse,
  • die Gültigkeit des Dokuments und
  • gegebenenfalls den Wohnsitz in Deutschland.

Dabei kann sich herausstellen, dass der Fahrer bereits deutlich länger als sechs Monate in Deutschland lebt.

Das gilt auch bei einem vollständig unverschuldeten Unfall. Die Frage, wer den Unfall verursacht hat, ist von der Frage zu trennen, ob jeder beteiligte Fahrer eine gültige Fahrerlaubnis besaß.

Neben § 21 StVG können nach einem Unfall weitere Vorwürfe hinzukommen, beispielsweise:

  • fahrlässige Körperverletzung,
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort,
  • Gefährdung des Straßenverkehrs,
  • unterlassene Hilfeleistung oder
  • falsche Angaben gegenüber Polizei oder Versicherung.

Auch versicherungsrechtliche Fragen können entstehen. Ob und in welchem Umfang ein Versicherer Leistungen kürzen oder Rückgriff nehmen kann, hängt jedoch vom Versicherungsvertrag und vom konkreten Unfallzusammenhang ab.

Welche Strafe droht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis?

Nach § 21 StVG wird bestraft, wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt.

Bei vorsätzlicher Begehung drohen:

  • Geldstrafe oder
  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Auch fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis ist strafbar. Das Gesetz sieht hierfür vor:

  • Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder
  • Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten.

Die konkrete Rechtsfolge hängt unter anderem davon ab:

  • ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt,
  • wie lange die Anerkennungsfrist abgelaufen war,
  • wie häufig gefahren wurde,
  • ob bereits eine behördliche Belehrung erfolgt war,
  • ob weitere Straftaten vorgeworfen werden,
  • ob Personen verletzt wurden,
  • ob Vorstrafen bestehen und
  • wie sich der Beschuldigte nach dem Vorfall verhalten hat.

Ein erstmaliger Vorwurf bei unklarer Fristberechnung ist anders zu bewerten als wiederholte Fahrten nach einer ausdrücklichen Warnung durch Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde.

Kann auch der Fahrzeughalter bestraft werden?

Ja. § 21 StVG erfasst nicht nur den Fahrer.

Strafbar kann sich auch der Halter eines Kraftfahrzeugs machen, der anordnet oder zulässt, dass eine Person ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt.

Das betrifft beispielsweise:

  • Ehepartner oder Familienangehörige,
  • Freunde,
  • Arbeitgeber,
  • Geschäftsführer,
  • Fahrzeughalter,
  • Fuhrparkverantwortliche und
  • gegebenenfalls sonstige Personen mit Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.

Für die Verteidigung kommt es darauf an, was der Halter wusste und welche Prüfung ihm im konkreten Fall zumutbar war.

Der bloße Umstand, dass ein ausländischer Führerschein vorgezeigt wurde, beendet die Prüfung nicht immer. Andererseits kann vom Halter auch nicht ohne Weiteres verlangt werden, komplizierte fahrerlaubnisrechtliche Fragen wie ein Rechtsanwalt zu beurteilen.

„Ich wusste nichts von der Sechsmonatsfrist“

Viele Beschuldigte erklären bei der ersten Polizeikontrolle spontan:

„Ich wusste nicht, dass mein Führerschein nur sechs Monate gilt.“

Diese Aussage führt nicht automatisch zur Einstellung des Verfahrens.

§ 21 StVG stellt auch fahrlässiges Verhalten unter Strafe. Zudem kann die Staatsanwaltschaft prüfen, ob der Betroffene sich vor der Fahrt über die deutsche Rechtslage hätte informieren müssen.

Für die Verteidigung kann trotzdem von erheblicher Bedeutung sein:

  • welche Informationen der Betroffene erhalten hatte,
  • ob er die Fahrerlaubnisbehörde kontaktiert hatte,
  • ob eine Fahrschule eine Auskunft erteilte,
  • ob der Arbeitgeber die Nutzung des Führerscheins bestätigte,
  • ob ein Autovermieter das Dokument akzeptierte,
  • ob bereits ein Umschreibungsantrag gestellt war,
  • ob die Fristberechnung eindeutig war,
  • welche Sprachkenntnisse bestanden und
  • ob zuvor eine behördliche Warnung erfolgt war.

Eine vorschnelle Aussage kann jedoch einen möglichen Fahrlässigkeitsvorwurf verschärfen. Wer gegenüber der Polizei erklärt, die Frist gekannt und trotzdem weitergefahren zu sein, liefert möglicherweise selbst den Nachweis für vorsätzliches Handeln.

Die wichtigste Verteidigungsentscheidung fällt häufig vor der ersten Aussage.

Welche Verteidigungsansätze bestehen?

Ob eine Einstellung oder eine andere günstige Verfahrensbeendigung erreichbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Zu prüfen sind insbesondere:

Bestand tatsächlich ein ordentlicher Wohnsitz?

Ein Meldedatum beweist nicht in jedem Fall abschließend, wann der ordentliche Wohnsitz begründet wurde.

War die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen?

Einreise, Wohnsitznahme und Tatzeit müssen taggenau geprüft werden.

Gilt eine besondere Ausnahme?

Bei ukrainischen Fahrerlaubnissen, bestimmten Personengruppen oder besonderen Aufenthaltskonstellationen können Sonderregelungen eingreifen.

War nur die Übersetzung nicht vorhanden?

Eine fehlende Übersetzung ist nicht automatisch mit einer fehlenden Fahrerlaubnis gleichzusetzen.

War die Fahrerlaubnis im Ausland noch gültig?

Die Staatsanwaltschaft muss die tatsächliche Fahrerlaubnislage feststellen. Ein schwer lesbares oder unbekanntes Dokument genügt nicht ohne Weiteres für eine Verurteilung.

Liegt Vorsatz oder Fahrlässigkeit vor?

Kenntnisstand, behördliche Auskünfte und konkrete Umstände der Fahrt können für die rechtliche Einordnung entscheidend sein.

Kann die Anzahl der Fahrten nachgewiesen werden?

Aus einer einzelnen Kontrolle folgt nicht automatisch, dass sämtliche früheren Fahrten bewiesen sind.

Was wusste der Fahrzeughalter?

Bei einem zusätzlichen Verfahren gegen den Halter muss dessen eigener Kenntnisstand gesondert geprüft werden.

Erst nach Akteneinsicht lässt sich zuverlässig beurteilen, welche Feststellungen die Polizei getroffen hat und welche Beweismittel tatsächlich vorliegen.

Auswirkungen auf Aufenthaltstitel und Einbürgerung

Ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis führt nicht automatisch zum Verlust eines Aufenthaltstitels oder zu einer Ausweisung.

Bei ausländischen Beschuldigten dürfen die möglichen aufenthaltsrechtlichen Folgen trotzdem nicht ignoriert werden. Relevant können insbesondere sein:

  • die Höhe einer Geldstrafe,
  • die Anzahl der Tagessätze,
  • weitere Vorstrafen,
  • wiederholte Verkehrsdelikte,
  • zusätzliche Tatvorwürfe und
  • der konkrete Aufenthaltsstatus.

Im Einbürgerungsverfahren bleiben bestimmte geringfügige Verurteilungen grundsätzlich außer Betracht. Eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen ist nach § 12a StAG regelmäßig unschädlich. Mehrere Verurteilungen können jedoch zusammengerechnet werden. Auch ein laufendes Ermittlungsverfahren kann die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags verzögern, bis der strafrechtliche Ausgang feststeht.

Die Verteidigungsstrategie sollte daher nicht nur die strafrechtliche Sanktion betrachten. Je nach Situation kann eine Einstellung des Verfahrens für den Mandanten wesentlich wertvoller sein als lediglich eine geringe Geldstrafe.

Was sollten Beschuldigte jetzt tun?

Keine Aussage gegenüber der Polizei abgeben

Als Beschuldigter müssen Sie sich nicht selbst belasten. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie grundsätzlich nicht folgen.

Insbesondere sollten Sie nicht ungeprüft erklären:

  • seit wann Sie in Deutschland leben,
  • wie häufig Sie gefahren sind,
  • ob Sie die Sechsmonatsfrist kannten,
  • wer Ihnen das Fahrzeug überlassen hat oder
  • weshalb Sie von einer gültigen Fahrerlaubnis ausgingen.

Nicht weiterfahren

Bestehen konkrete Zweifel an der Fahrberechtigung, sollte bis zur rechtlichen oder behördlichen Klärung kein Kraftfahrzeug mehr geführt werden.

Nach einer ausdrücklichen Warnung durch die Polizei wird es erheblich schwieriger, sich bei einer weiteren Fahrt auf Unkenntnis zu berufen.

Unterlagen sichern

Für die rechtliche Prüfung werden regelmäßig benötigt:

  • ausländischer Führerschein, Vorder- und Rückseite,
  • vorhandene Übersetzung,
  • internationaler Führerschein,
  • Reisepass mit Einreisestempeln,
  • Aufenthaltstitel,
  • Meldebescheinigung,
  • Mietvertrag,
  • Arbeitsvertrag oder Studienbescheinigung,
  • Unterlagen zum Umschreibungsantrag,
  • Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde,
  • Anhörungsbogen oder Vorladung,
  • Unfallmitteilung,
  • Schriftverkehr mit der Versicherung und
  • Angaben zum Fahrzeughalter.

Akteneinsicht beantragen

Die Ermittlungsakte zeigt, welche Daten die Polizei zugrunde gelegt hat, welche Aussagen dokumentiert wurden und ob weitere Ermittlungen durchgeführt wurden.

Erst danach sollte entschieden werden, ob eine schriftliche Einlassung sinnvoll ist.

Häufige Fragen zum ausländischen Führerschein

Wie lange darf ich mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren?

Das hängt vom Ausstellungsstaat ab. EU- und EWR-Fahrerlaubnisse bleiben grundsätzlich auch nach der Wohnsitznahme gültig. Bei Drittstaaten gilt regelmäßig eine Frist von sechs Monaten ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes.

Zählt die Schweiz zur EU-Regelung?

Nein. Die Schweiz gehört weder zur EU noch zum EWR. Für Schweizer Fahrerlaubnisse gilt nach Wohnsitznahme grundsätzlich die Sechsmonatsfrist. Die Umschreibung ist jedoch regelmäßig erleichtert.

Darf ich während des Umschreibungsverfahrens fahren?

Nach Ablauf der Anerkennungsfrist grundsätzlich nicht. Der Antrag auf Umschreibung, ein Fahrschulvertrag oder ein Prüfungstermin ersetzen keine gültige Fahrerlaubnis.

Reicht ein Foto meines Führerscheins?

Grundsätzlich nein. Der ausländische oder internationale Führerschein und eine erforderliche Übersetzung müssen im Original mitgeführt werden.

Ist eine fehlende Übersetzung eine Straftat?

Nicht automatisch. Besteht eine gültige und anerkannte Fahrerlaubnis, kann das fehlende Mitführen der Übersetzung lediglich eine Ordnungswidrigkeit sein.

Ich habe den Unfall nicht verursacht. Kann trotzdem gegen mich ermittelt werden?

Ja. Die Unfallverursachung und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis sind getrennte Fragen. Bei der Unfallaufnahme kann die Polizei unabhängig von der Schuldfrage ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis einleiten.

Muss ich zu einer polizeilichen Vorladung erscheinen?

Als Beschuldigter müssen Sie einer gewöhnlichen polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. Vor einer Aussage sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden.

Kann auch der Eigentümer des Autos Probleme bekommen?

Ja. Gegen den Fahrzeughalter kann ermittelt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er die Fahrt ohne Fahrerlaubnis angeordnet oder zugelassen hat.

Darf ich nach der Kontrolle noch nach Hause fahren?

Besteht keine anerkannte Fahrerlaubnis, darf die Fahrt nicht fortgesetzt werden. Auch eine kurze Fahrt kann einen weiteren strafrechtlichen Vorwurf begründen.

Gefährdet eine Verurteilung meine Einbürgerung?

Das hängt insbesondere von der Höhe der Strafe, weiteren Verurteilungen und dem Stand des Einbürgerungsverfahrens ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben grundsätzlich außer Betracht, können aber bei mehreren Verurteilungen oder besonderen Umständen dennoch relevant werden.

Strafverfahren wegen eines ausländischen Führerscheins

Wird Ihnen nach einem Unfall oder einer Verkehrskontrolle Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen, sollten Sie keine vorschnelle Aussage gegenüber der Polizei abgeben.

Rechtsanwalt Tom Beisel verteidigt bundesweit in Ermittlungsverfahren wegen Verkehrsdelikten. Bei ausländischen Mandanten werden zugleich mögliche Auswirkungen auf Aufenthaltstitel, Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung berücksichtigt.

Für eine erste Prüfung sollten insbesondere folgende Unterlagen übermittelt werden:

  • das Schreiben der Polizei oder Staatsanwaltschaft,
  • der ausländische Führerschein,
  • eine vorhandene Übersetzung,
  • der Reisepass,
  • der Aufenthaltstitel,
  • die Meldebescheinigung und
  • Unterlagen zur beantragten Umschreibung.

Schildern Sie den Sachverhalt über das Kontaktformular und laden Sie die vorhandenen Dokumente vollständig hoch.

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