Erziehungsregister trotz Einstellung: Wann wird ein Jugendstrafverfahren eingetragen?
Erziehungsregister trotz Einstellung: Wann wird ein Jugendstrafverfahren eingetragen?
Ein Strafverfahren gegen einen Jugendlichen wurde eingestellt. Trotzdem heißt es anschließend, der Vorgang bleibe „intern gespeichert“ oder werde in das Erziehungsregister eingetragen.
Für Jugendliche und ihre Eltern ist das häufig schwer verständlich: Wenn es keine Verurteilung gab, weshalb soll dann überhaupt noch etwas gespeichert werden?
Die Antwort hängt nicht allein davon ab, dass das Verfahren eingestellt wurde. Entscheidend ist, nach welcher gesetzlichen Vorschrift die Staatsanwaltschaft oder das Jugendgericht das Verfahren beendet hat.
Die wichtigste Grundregel lautet:
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führt grundsätzlich nicht zu einem Eintrag im Erziehungsregister. Ein Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG oder eine gerichtliche Einstellung nach § 47 JGG wird dagegen grundsätzlich eingetragen.
Ein Eintrag im Erziehungsregister bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Jugendliche vorbestraft ist. Er erscheint insbesondere nicht einfach im normalen oder erweiterten Führungszeugnis.
"Der Satz ‚Das Verfahren wurde eingestellt‘ reicht für eine verlässliche Bewertung nicht aus. Entscheidend ist die Vorschrift, die in der Einstellungsverfügung genannt wird."
— Tom Beisel, Rechtsanwalt
Die schnelle Übersicht
| Ausgang des Verfahrens | Eintrag im Erziehungsregister? |
|---|---|
| Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO | Nein |
| Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 1 JGG | Ja |
| Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG | Ja |
| Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 3 JGG | Ja |
| Gerichtliche Einstellung nach § 47 JGG | Ja |
| Freispruch, weil die Tat nicht bewiesen wurde | Grundsätzlich nein |
| Jugendliche Person war nur Zeuge | Nein |
| Freispruch oder Einstellung wegen fehlender Reife | Eintragung möglich |
| Jugendgerichtliche Verurteilung | Abhängig von der Rechtsfolge |
Was ist das Erziehungsregister?
Das Erziehungsregister ist ein besonderer Bereich des Bundeszentralregisters. Es erfasst bestimmte Entscheidungen und Maßnahmen aus Jugendstrafverfahren sowie einzelne familiengerichtliche Entscheidungen.
Dazu gehören insbesondere:
- →Erziehungsmaßregeln
- →Zuchtmittel
- →bestimmte Weisungen und Auflagen
- →das Absehen von der Verfolgung nach § 45 JGG
- →die Einstellung durch das Jugendgericht nach § 47 JGG
- →bestimmte Entscheidungen wegen fehlender strafrechtlicher Reife
Das Erziehungsregister soll den zuständigen Stellen ermöglichen, bei einem späteren Verfahren zu erkennen, ob bereits eine jugendstrafrechtliche Reaktion stattgefunden hat.
Es handelt sich nicht um ein öffentliches Register. Arbeitgeber, Schulen oder Ausbildungsbetriebe können es nicht einfach einsehen.
Keine Eintragung bei § 170 Abs. 2 StPO
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung einer Anklage ergeben.
Das kommt beispielsweise in Betracht, wenn:
- →eine Tatbeteiligung nicht nachgewiesen werden kann
- →der erforderliche Vorsatz nicht beweisbar ist
- →das Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt
- →die vorhandenen Aussagen nicht ausreichen
- →keine verwertbaren Beweismittel vorliegen
- →ein Rechtfertigungsgrund nicht ausgeschlossen werden kann
Die Einstellung bedeutet, dass die vorhandenen Beweise nicht ausreichen, um eine Anklage zu erheben und eine Verurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO ist in § 60 BZRG nicht als eintragungspflichtige Entscheidung genannt. Deshalb führt sie allein nicht zu einem Eintrag im Erziehungsregister.
Eine typische Formulierung lautet:
„Das Ermittlungsverfahren wird gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.“
Steht dieser Satz in der Einstellungsverfügung, besteht grundsätzlich kein Erziehungsregistereintrag wegen dieser Einstellung.
Mehr zur Einstellung eines Strafverfahrens
Beispiel: Nur beim Diebstahl dabei gewesen
Eine 16-Jährige begleitet eine Freundin in ein Geschäft. Die Freundin steckt Ware ein. Die Jugendliche befindet sich zwar in ihrer Nähe, beteiligt sich aber nicht aktiv.
Die bloße Anwesenheit am Tatort reicht grundsätzlich nicht für eine strafbare Beihilfe aus. Erforderlich wäre, dass die Jugendliche den Diebstahl kannte und ihn vorsätzlich unterstützte.
Eine bewusste Unterstützung könnte beispielsweise darin liegen, dass sie:
- →das Personal gezielt ablenkt
- →vor einer Kontrolle warnt
- →Schmiere steht
- →die gestohlene Ware übernimmt
- →die Tat gemeinsam plant
- →die Freundin gezielt absichert
Kann eine solche Unterstützung nicht nachgewiesen werden und wird das Verfahren deshalb nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, erfolgt grundsätzlich kein Eintrag im Erziehungsregister.
Eintragung bei § 45 JGG
§ 45 JGG ermöglicht es der Staatsanwaltschaft, ein Jugendstrafverfahren ohne Anklage und ohne strafgerichtliches Urteil zu beenden.
Diese Form der Verfahrenserledigung wird häufig als Diversion bezeichnet. Sie soll auf jugendtypisches Fehlverhalten erzieherisch reagieren, ohne unmittelbar eine förmliche Verurteilung herbeizuführen.
Entscheidungen nach § 45 JGG werden grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen.
Das gilt auch dann, wenn:
- →keine Sozialstunden angeordnet wurden
- →keine Hauptverhandlung stattfand
- →keine Geld- oder Jugendstrafe verhängt wurde
- →die Staatsanwaltschaft keine weiteren Maßnahmen für erforderlich hielt
§ 45 Abs. 1 JGG: Einstellung ohne weitere Maßnahme
Nach § 45 Abs. 1 JGG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn es sich regelmäßig um eine eher geringfügige Sache handelt und keine weitere erzieherische Reaktion erforderlich erscheint.
Typische Gesichtspunkte können sein:
- →erstmalige Auffälligkeit
- →geringer Schaden
- →jugendtypisches Fehlverhalten
- →erkennbare Einsicht
- →fehlender weiterer Erziehungsbedarf
Eine typische Formulierung lautet:
„Von der Verfolgung wird gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen.“
Das bedeutet:
- →keine Anklage
- →keine Hauptverhandlung
- →keine strafgerichtliche Verurteilung
- →aber grundsätzlich Eintragung im Erziehungsregister
§ 45 Abs. 2 JGG: Erzieherische Reaktion ist bereits erfolgt
Nach § 45 Abs. 2 JGG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn bereits eine geeignete erzieherische Reaktion stattgefunden hat oder eingeleitet wurde.
Dazu können beispielsweise gehören:
- →ein ernstes Gespräch mit den Eltern
- →eine schulische oder betriebliche Reaktion
- →eine Entschuldigung
- →Schadenswiedergutmachung
- →ein Täter-Opfer-Ausgleich
- →ein Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe
- →freiwillige gemeinnützige Arbeit
- →Teilnahme an einer Beratungsmaßnahme
Auch diese Entscheidung wird grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen.
§ 45 Abs. 3 JGG: Einschaltung des Jugendrichters
Bei § 45 Abs. 3 JGG hält die Staatsanwaltschaft eine richterliche erzieherische Einwirkung für erforderlich, ohne dass eine Anklage und ein Urteil notwendig erscheinen.
Der Jugendrichter kann beispielsweise:
- →den Jugendlichen verwarnen
- →Weisungen erteilen
- →Auflagen anordnen
- →gemeinnützige Arbeit vorgeben
Nach Erfüllung der Maßnahme wird von der weiteren Verfolgung abgesehen. Auch diese Entscheidung und gegebenenfalls die angeordnete Maßnahme werden grundsätzlich im Erziehungsregister erfasst.
Eintragung bei § 47 JGG
§ 47 JGG betrifft Fälle, in denen bereits Anklage erhoben wurde. Nun entscheidet das Jugendgericht darüber, ob das Verfahren ohne Urteil eingestellt wird.
Eine typische Formulierung lautet:
„Das Verfahren wird gemäß § 47 JGG eingestellt.“
Auch eine solche gerichtliche Einstellung wird grundsätzlich in das Erziehungsregister eingetragen.
Das gilt unabhängig davon, dass:
- →kein verurteilendes Urteil ergeht
- →das Verfahren beendet ist
- →keine Jugendstrafe verhängt wird
- →die Sache nach außen als „eingestellt“ erscheint
Ist die betroffene Person dadurch vorbestraft?
Eine Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG ist keine strafgerichtliche Verurteilung.
Es ergeht grundsätzlich:
- →kein Strafurteil
- →kein Strafbefehl
- →keine Verurteilung zu einer Geldstrafe
- →keine Verurteilung zu einer Jugendstrafe
Die betroffene Person ist allein wegen dieser Einstellung daher nicht in dem Sinne vorbestraft, wie es bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung der Fall wäre.
Der Eintrag kann aber innerhalb des Jugendstrafrechtssystems Bedeutung haben. Kommt es später zu einem neuen Verfahren, kann die Staatsanwaltschaft erkennen, dass bereits zuvor eine erzieherische Reaktion erfolgt ist.
Erscheint der Eintrag im Führungszeugnis?
Ein reiner Eintrag im Erziehungsregister erscheint grundsätzlich nicht:
- →im normalen privaten Führungszeugnis
- →im erweiterten Führungszeugnis
- →allein deshalb im behördlichen Führungszeugnis
Das bedeutet regelmäßig:
- →Ein privater Arbeitgeber sieht den Eintrag nicht.
- →Ein Ausbildungsbetrieb sieht ihn nicht.
- →Eine Schule oder Hochschule erhält ihn nicht über ein Führungszeugnis.
- →Ein Verein sieht ihn nicht durch das erweiterte Führungszeugnis.
Davon zu unterscheiden sind echte jugendgerichtliche Verurteilungen, insbesondere die Verhängung einer Jugendstrafe. Für diese gelten andere registerrechtliche Regelungen.
Wer darf das Erziehungsregister einsehen?
Auskunft aus dem Erziehungsregister erhalten nur gesetzlich bestimmte Stellen.
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere:
- →Strafgerichte
- →Staatsanwaltschaften
- →Justizvollzugsbehörden
- →Familiengerichte
- →Jugendämter
- →Gnadenbehörden
- →bestimmte Waffen- und Sprengstoffbehörden
- →Luftsicherheitsbehörden
- →einzelne Sicherheitsbehörden
Eine gewöhnliche private Person oder ein privater Arbeitgeber hat keinen Zugriff.
Muss der Eintrag gegenüber einem Arbeitgeber angegeben werden?
Grundsätzlich nein.
Eintragungen im Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte müssen grundsätzlich nicht offenbart werden.
Das gilt regelmäßig gegenüber:
- →privaten Arbeitgebern
- →Ausbildungsbetrieben
- →Schulen
- →Hochschulen
- →Vereinen
- →sonstigen privaten Stellen
Anders kann es liegen, wenn ein Gericht oder eine Behörde selbst gesetzlich berechtigt ist, Auskunft aus dem Erziehungsregister zu erhalten und die betroffene Person ordnungsgemäß auf die eingeschränkte Verschweigebefugnis hinweist.
Bei Bewerbungen für sicherheitsrelevante Tätigkeiten, den Polizeidienst, den Justizvollzug oder Tätigkeiten mit besonderen Zuverlässigkeitsprüfungen sollte daher immer der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Wie lange bleibt der Eintrag gespeichert?
Eintragungen im Erziehungsregister werden grundsätzlich entfernt, sobald die betroffene Person das 24. Lebensjahr vollendet hat.
Die Entfernung kann ausnahmsweise unterbleiben, solange bestimmte schwerwiegende Verurteilungen oder freiheitsentziehende Maßnahmen im Zentralregister eingetragen sind.
Bei einer heute 16-jährigen Person würde ein gewöhnlicher Erziehungsregistereintrag daher grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt.
Kann der Eintrag vorzeitig entfernt werden?
Eine vorzeitige Entfernung kann beantragt werden.
Die Registerbehörde kann eine Eintragung bereits vor Vollendung des 24. Lebensjahres entfernen, wenn:
- →die Vollstreckung der angeordneten Rechtsfolge erledigt ist und
- →kein öffentliches Interesse an der weiteren Speicherung entgegensteht
Die Entfernung erfolgt nicht automatisch. Die Registerbehörde trifft eine Ermessensentscheidung.
Für einen Antrag können insbesondere sprechen:
- →einmalige und geringfügige Verfehlung
- →längerer beanstandungsfreier Zeitraum
- →vollständige Erfüllung aller Maßnahmen
- →erkennbare erzieherische Wirkung
- →keine weiteren Strafverfahren
- →erheblicher konkreter Nachteil durch die Eintragung
- →besondere berufliche oder sicherheitsrechtliche Auswirkungen
Nicht jeder Eintrag muss vorzeitig entfernt werden. Da er nicht im Führungszeugnis erscheint und grundsätzlich nicht offengelegt werden muss, bestehen häufig nur geringe Außenwirkungen.
Was bedeutet „intern gespeichert“?
Die Aussage, ein Vorgang sei noch „intern gespeichert“, muss nicht bedeuten, dass ein Eintrag im Erziehungsregister besteht.
Ein eingestelltes Verfahren kann unabhängig davon noch erscheinen in:
- →dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- →Vorgangssystemen der Polizei
- →internen Systemen der Staatsanwaltschaft
- →der weiterhin aufbewahrten Ermittlungsakte
Diese Speicherungen folgen eigenen gesetzlichen Regeln.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO kann daher noch für eine gewisse Zeit in einem behördlichen System erkennbar sein, obwohl kein Eintrag im Erziehungsregister besteht.
Wie lässt sich feststellen, ob ein Eintrag besteht?
Schritt 1: Einstellungsverfügung prüfen
Entscheidend ist die gesetzliche Vorschrift in der Einstellungsverfügung.
Typische Formulierungen:
- →„gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt“ → grundsätzlich kein Eintrag
- →„gemäß § 45 JGG von der Verfolgung abgesehen“ → grundsätzlich Eintrag
- →„gemäß § 47 JGG eingestellt“ → grundsätzlich Eintrag
- →„nach Erfüllung der Auflage eingestellt“ → Rechtsgrundlage genau prüfen
Schritt 2: Ermittlungsakte prüfen
Ist die Verfügung unklar, kann Akteneinsicht erforderlich sein.
Aus der Akte kann sich ergeben:
- →ob die Person als Beschuldigter geführt wurde
- →welcher Tatvorwurf bestand
- →welche Beweismittel vorlagen
- →ob eine erzieherische Maßnahme durchgeführt wurde
- →auf welche Vorschrift die Einstellung gestützt wurde
- →ob eine Registermitteilung veranlasst wurde
Mehr zur Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren
Schritt 3: Eigene Registerauskunft einholen
Die betroffene Person beziehungsweise ihre gesetzliche Vertretung kann prüfen lassen, welche Eintragungen tatsächlich gespeichert sind.
Dabei muss unterschieden werden zwischen:
- →Auskunft aus dem Bundeszentral- und Erziehungsregister
- →Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- →datenschutzrechtlicher Auskunft über polizeiliche Speicherungen
Diese Auskünfte beantworten unterschiedliche Fragen.
Welche Unterlagen braucht der Anwalt?
Für eine belastbare Prüfung sollten vorliegen:
- →vollständige Einstellungsverfügung
- →Schreiben der Polizei
- →Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts
- →Aktenzeichen
- →Angaben zur Beschuldigtenvernehmung
- →Angaben zu Sozialstunden, Entschuldigung oder Schadensersatz
- →Schreiben der Jugendgerichtshilfe
- →möglicher Anlass für die Sorge wegen des Registers
- →gegebenenfalls vorhandene Registerauskünfte
Besonders wichtig ist, weshalb der Eintrag konkret problematisch sein soll.
Geht es nur um ein normales Führungszeugnis, verursacht ein reiner Erziehungsregistereintrag regelmäßig keine unmittelbare Außenwirkung. Geht es dagegen um eine Sicherheitsüberprüfung, den Polizeidienst, eine waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung oder ein neues Strafverfahren, ist eine genauere Prüfung erforderlich.
Wann ist anwaltliche Prüfung sinnvoll?
Anwaltliche Unterstützung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn:
- →die Einstellungsverfügung unklar ist
- →trotz fehlenden Tatverdachts nach § 45 JGG eingestellt wurde
- →eine Tatbeteiligung bestritten wird
- →ein fehlerhafter Registereintrag vermutet wird
- →eine Berichtigung beantragt werden soll
- →eine vorzeitige Entfernung geprüft werden soll
- →eine sicherheitsrelevante Bewerbung bevorsteht
- →eine Behörde Angaben zu früheren Jugendverfahren verlangt
- →polizeiliche Speicherungen überprüft werden sollen
- →ein neues Strafverfahren eingeleitet wurde
FAQ zum Erziehungsregister
Wird jedes eingestellte Jugendstrafverfahren eingetragen?
Nein. Entscheidend ist die Einstellungsgrundlage. § 170 Abs. 2 StPO führt grundsätzlich nicht zu einem Eintrag. Entscheidungen nach § 45 oder § 47 JGG werden dagegen grundsätzlich eingetragen.
Ist man mit einem Eintrag im Erziehungsregister vorbestraft?
Eine Einstellung nach § 45 oder § 47 JGG ist keine strafgerichtliche Verurteilung. Allein deshalb gilt die betroffene Person nicht als strafrechtlich verurteilt.
Steht der Eintrag im Führungszeugnis?
Ein reiner Erziehungsregistereintrag erscheint grundsätzlich weder im normalen noch im erweiterten Führungszeugnis.
Sieht ein Ausbildungsbetrieb den Eintrag?
Grundsätzlich nicht. Ein Ausbildungsbetrieb hat keinen unmittelbaren Zugriff auf das Erziehungsregister.
Muss man den Eintrag bei einer Bewerbung angeben?
Gegenüber privaten Arbeitgebern grundsätzlich nicht. Bei gesetzlich auskunftsberechtigten Behörden und besonderen sicherheitsrelevanten Verfahren muss der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Wann wird der Eintrag gelöscht?
Grundsätzlich mit Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Kann der Eintrag früher gelöscht werden?
Eine vorzeitige Entfernung kann beantragt werden. Sie setzt insbesondere voraus, dass die Vollstreckung erledigt ist und kein öffentliches Interesse entgegensteht.
Bedeutet „intern gespeichert“ automatisch Erziehungsregister?
Nein. Gemeint sein können auch das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, polizeiliche Systeme oder die weiterhin aufbewahrte Ermittlungsakte.
Fazit
Für die Frage, ob ein eingestelltes Jugendstrafverfahren im Erziehungsregister erscheint, gilt folgende Grundregel:
§ 170 Abs. 2 StPO: grundsätzlich keine Eintragung.
§ 45 JGG oder § 47 JGG: grundsätzlich Eintragung.
Ein Eintrag nach § 45 oder § 47 JGG ist keine strafgerichtliche Verurteilung und erscheint grundsätzlich nicht im Führungszeugnis. Er kann aber für bestimmte Strafverfolgungs-, Jugend- und Sicherheitsbehörden sichtbar sein.
Wer sicher wissen möchte, was gespeichert wurde, sollte zuerst die vollständige Einstellungsverfügung prüfen. Entscheidend ist die dort genannte gesetzliche Vorschrift.
Kontakt
Wurde das Jugendstrafverfahren Ihres Kindes eingestellt, aber es bestehen Unklarheiten über einen Eintrag im Erziehungsregister?
Rechtsanwalt Tom Beisel prüft insbesondere:
- →
Einstellungsverfügung und Ermittlungsakte
- →
Rechtsgrundlage der Einstellung
- →
mögliche Registereintragung
- →
Berichtigung fehlerhafter Einträge
- →
vorzeitige Entfernung
- →
Auswirkungen auf Ausbildung, Beruf und Sicherheitsüberprüfungen
- →
Mobil: +49 172 8974716
- →
Kanzlei: 0201 4517 380
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E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-beisel.de
- →
Anschrift: Bredeneyer Str. 2b, 45133 Essen
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