INTERPOL Green Notice - Bedeutung, Folgen und Löschung

Eine INTERPOL Green Notice kann für Betroffene erhebliche praktische Folgen haben. Sie kann bei internationalen Reisen, Grenzkontrollen oder polizeilichen Überprüfungen dazu führen, dass Behörden auf eine Person aufmerksam werden und die hinterlegten Informationen berücksichtigen.
Dabei wird die Green Notice häufig mit einer INTERPOL Red Notice verwechselt. Rechtlich verfolgen beide Instrumente jedoch unterschiedliche Zwecke.
Eine Green Notice ist kein internationaler Haftbefehl und keine internationale Fahndung zur Festnahme. Sie dient vielmehr dazu, Polizeibehörden anderer INTERPOL-Mitgliedstaaten vor einer Person zu warnen, die aufgrund früherer krimineller Aktivitäten als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen wird.
Gerade weil eine Green Notice regelmäßig nicht öffentlich sichtbar ist, erfahren Betroffene teilweise erst bei einer Reise, einer Grenzkontrolle oder aufgrund anderer behördlicher Maßnahmen von einer entsprechenden Speicherung.
Wer weiß oder vermutet, dass gegen ihn eine Green Notice besteht, sollte zunächst klären, welche Daten tatsächlich im INTERPOL Information System gespeichert sind, von welcher Stelle sie stammen und ob die Voraussetzungen für die internationale Warnmeldung überhaupt noch vorliegen.
Was ist eine INTERPOL Green Notice?
INTERPOL verwendet verschiedene farblich bezeichnete Notices für unterschiedliche Formen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit.
Die Green Notice dient dazu, andere Staaten vor den kriminellen Aktivitäten einer bestimmten Person zu warnen.
Nach Art. 89 der INTERPOL Rules on the Processing of Data darf eine Green Notice nur veröffentlicht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Erforderlich ist insbesondere:
- →Die Person wird als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen.
- →Diese Einschätzung beruht auf einer Bewertung einer nationalen Strafverfolgungsbehörde oder einer hierzu berechtigten internationalen Stelle.
- →Die Bewertung stützt sich auf frühere strafrechtliche Verurteilungen oder andere hinreichende Gründe.
- →Es liegen ausreichende Informationen über die behauptete Gefahr vor, damit die Warnmeldung für andere Staaten tatsächlich relevant ist.
Eine frühere Verurteilung kann damit Grundlage einer Green Notice sein. Sie ist aber nicht zwingend erforderlich. INTERPOL lässt auch andere hinreichende Gründe für eine entsprechende Gefahreneinschätzung zu.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob in der Vergangenheit ein strafrechtlicher Sachverhalt bestand. Entscheidend ist auch, ob die internationale Warnung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und weiterhin gerechtfertigt ist.
Ist eine Green Notice ein internationaler Haftbefehl?
Nein.
Eine INTERPOL Green Notice ist weder ein internationaler Haftbefehl noch eine Aufforderung an andere Staaten, die betroffene Person festzunehmen und auszuliefern.
Das unterscheidet sie wesentlich von einer Red Notice.
Bei einer Green Notice steht die internationale Warnfunktion im Vordergrund. Polizeibehörden anderer INTERPOL-Mitgliedstaaten werden darauf hingewiesen, dass die Person aufgrund der übermittelten Informationen als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen wird.
Welche konkreten Maßnahmen eine Behörde aufgrund dieser Information ergreift, richtet sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Eine automatische Festnahme folgt aus einer Green Notice gerade nicht.
Green Notice und Red Notice - was ist der Unterschied?
Die Unterscheidung ist für Betroffene besonders wichtig.
Eine Red Notice betrifft eine Person, die von einem Staat zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung gesucht wird. Andere Staaten werden über INTERPOL ersucht, die Person zu lokalisieren und nach Maßgabe ihres nationalen Rechts gegebenenfalls im Hinblick auf ein Auslieferungsverfahren festzunehmen oder ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken.
Eine Green Notice verfolgt dagegen grundsätzlich nicht den Zweck einer Auslieferung. Sie soll andere Staaten vor einer Person warnen, die als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen wird.
Vereinfacht bedeutet das:
- →Red Notice: internationale Fahndung mit Blick auf Festnahme und Auslieferung
- →Green Notice: internationale polizeiliche Warnmeldung wegen einer angenommenen Gefahr
Auch eine Red Notice ist allerdings kein eigenständiger internationaler Haftbefehl. Ob aufgrund einer Red Notice tatsächlich eine Festnahme erfolgen darf, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich die betroffene Person befindet.
„Eine Green Notice ist kein internationaler Haftbefehl. Trotzdem sollte sie nicht unterschätzt werden. Entscheidend ist, warum eine Person international als mögliche Gefahr eingestuft wurde und ob diese Einschätzung heute überhaupt noch tragfähig ist."
— Tom Beisel, Rechtsanwalt
Welche Folgen kann eine Green Notice bei Reisen haben?
Dass eine Green Notice kein Haftbefehl ist, bedeutet nicht, dass sie praktisch folgenlos bleibt.
Die entsprechenden Informationen können den zuständigen Behörden der INTERPOL-Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Wird die betroffene Person bei einer Grenzkontrolle oder einer anderen polizeilichen Maßnahme überprüft, kann die internationale Warnmeldung deshalb relevant werden.
Welche Konsequenzen daraus entstehen, hängt vom jeweiligen Staat und dessen nationalem Recht ab.
Je nach Situation können beispielsweise in Betracht kommen:
- →zusätzliche Befragungen
- →intensivere Identitäts- oder Sicherheitskontrollen
- →Weiterleitung von Informationen an andere Behörden
- →nationale gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen
- →einreise- oder aufenthaltsrechtliche Prüfungen
Die Green Notice selbst ordnet diese Maßnahmen jedoch nicht an.
Gerade für Personen, die beruflich oder privat regelmäßig international reisen, kann eine solche Speicherung deshalb erhebliche praktische Auswirkungen haben, obwohl keine internationale Fahndung zur Festnahme besteht.
⚠ Wichtig: Eine Green Notice darf nicht mit einer Red Notice verwechselt werden. Sie ist keine internationale Fahndung zur Festnahme und löst nicht automatisch eine Verhaftung aus. Trotzdem kann sie bei Grenzkontrollen, Einreisen oder polizeilichen Überprüfungen praktische Folgen haben. Wer von einer Green Notice erfährt, sollte deshalb klären, welche Daten tatsächlich gespeichert sind, wer sie übermittelt hat und ob die Voraussetzungen für die Speicherung weiterhin bestehen.
Green Notice bei Sexualstraftaten
Ein besonders relevanter Anwendungsbereich betrifft Personen, von denen eine Gefahr für Kinder angenommen wird.
INTERPOL weist ausdrücklich darauf hin, dass Green Notices unter anderem genutzt werden können, um andere Staaten vor reisenden Sexualstraftätern zu warnen.
Hintergrund ist die grenzüberschreitende Gefahrenabwehr. Staaten sollen Informationen über Personen erhalten können, bei denen aufgrund vorhandener Erkenntnisse ein relevantes Risiko weiterer Straftaten angenommen wird.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts automatisch zu einer Green Notice führt.
Die bloße Einleitung eines deutschen Ermittlungsverfahrens genügt dafür nicht automatisch. Auch in diesen Fällen müssen die Voraussetzungen der INTERPOL-Regeln erfüllt sein. Insbesondere muss eine hinreichende Grundlage dafür bestehen, die Person als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit einzustufen.
Gerade wenn ein Strafverfahren später eingestellt wird, ein Freispruch erfolgt oder sich die ursprüngliche Tatsachengrundlage wesentlich verändert, sollte deshalb geprüft werden, ob eine bestehende internationale Speicherung noch gerechtfertigt ist.
Wie erfährt man, ob eine Green Notice besteht?
Eine Green Notice lässt sich regelmäßig nicht einfach über eine Internetsuche feststellen.
Viele INTERPOL-Daten und Notices sind ausschließlich für die zuständigen Behörden bestimmt. Dass eine Person auf der öffentlich zugänglichen INTERPOL-Webseite nicht erscheint, bedeutet deshalb nicht zwingend, dass keine Daten zu ihr verarbeitet werden.
Für die Überprüfung personenbezogener INTERPOL-Daten ist insbesondere die Commission for the Control of INTERPOL's Files - CCF zuständig.
Bei der CCF kann eine betroffene Person beantragen, Auskunft darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten im INTERPOL Information System verarbeitet werden.
Der Antrag kann auch durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellt werden.
Seit dem 26. März 2026 müssen Anträge an die CCF grundsätzlich über das hierfür eingerichtete sichere Onlineportal eingereicht werden.
Das Verfahren bei der CCF selbst ist gebührenfrei.
Bei der Auskunft ist allerdings zu berücksichtigen, dass INTERPOL bestimmte Informationen nicht ohne Weiteres offenlegen kann. Die CCF konsultiert hierzu gegebenenfalls die jeweilige Datenquelle. Deshalb kann es im Einzelfall Einschränkungen hinsichtlich der Informationen geben, die dem Betroffenen tatsächlich mitgeteilt werden.
Kann eine INTERPOL Green Notice gelöscht werden?
Ja.
Eine einmal veröffentlichte Green Notice darf nicht unabhängig von ihrer tatsächlichen Grundlage und ihrem fortbestehenden Zweck unbegrenzt weitergeführt werden.
Die INTERPOL-Regeln stellen Anforderungen sowohl an die ursprüngliche Veröffentlichung als auch an die weitere Verarbeitung der gespeicherten Informationen.
Für die Prüfung einer Löschung sind insbesondere drei Punkte wichtig.
1. Die Voraussetzungen der Green Notice müssen weiterhin bestehen
Nach Art. 89 RPD muss die Person als mögliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden können.
Eine Green Notice ist kein Instrument, mit dem lediglich dauerhaft dokumentiert werden soll, dass eine Person irgendwann einmal Gegenstand eines Strafverfahrens war.
Der bloße Zeitablauf führt andererseits nicht automatisch dazu, dass eine ursprünglich rechtmäßige Green Notice gelöscht werden muss.
Entscheidend ist vielmehr die konkrete Situation:
Bestehen heute noch ausreichende Tatsachen für die behauptete Gefahreneinschätzung?
Gab es seit dem ursprünglichen Sachverhalt weitere relevante Vorfälle?
Hat sich das zugrunde liegende Strafverfahren verändert?
Sind die Informationen, auf denen die Warnmeldung beruht, weiterhin richtig und vollständig?
Genau diese Fragen können im Löschungsverfahren entscheidend sein.
2. Die Daten müssen richtig, relevant und aktuell sein
Art. 12 der INTERPOL Rules on the Processing of Data stellt klare Anforderungen an die Qualität gespeicherter Informationen.
Personenbezogene Daten im INTERPOL Information System müssen insbesondere:
- →richtig
- →relevant
- →gemessen am Zweck nicht übermäßig
- →aktuell
sein.
Das ist für Green Notices besonders wichtig, wenn sich die Tatsachengrundlage nach ihrer Veröffentlichung verändert hat.
Mögliche relevante Veränderungen können beispielsweise sein:
- →ein späterer Freispruch
- →die Einstellung eines Strafverfahrens
- →die Aufhebung einer früheren Entscheidung
- →nachweislich falsche Tatsachenangaben
- →neue entlastende Erkenntnisse
- →erheblicher Zeitablauf ohne weitere einschlägige Vorfälle
- →eine inzwischen überholte Gefahreneinschätzung
Nicht jede Einstellung eines Strafverfahrens hat allerdings dieselbe Bedeutung.
Ein rechtskräftiger Freispruch oder eine nachgewiesene Falschbeschuldigung kann wesentlich stärker für eine Löschung sprechen als eine Verfahrenseinstellung, bei der gerade nicht abschließend festgestellt wurde, dass der ursprüngliche Tatverdacht unbegründet war.
Deshalb muss immer geprüft werden, aus welchem Grund und mit welchem Ergebnis das Ausgangsverfahren beendet wurde.
3. Der Zweck der Green Notice darf nicht erledigt sein
Auch Art. 81 RPD ist von zentraler Bedeutung.
Die Stelle, die eine Notice veranlasst hat, muss ihre Warnmeldung zurückziehen und INTERPOL um deren Aufhebung bitten, wenn die Voraussetzungen für die Notice nicht mehr erfüllt sind oder sie die Warnmeldung nicht mehr aufrechterhalten möchte.
Auch das INTERPOL-Generalsekretariat muss eine Notice unter den in den Regeln vorgesehenen Voraussetzungen aufheben, wenn sie die Voraussetzungen für ihre Veröffentlichung nicht mehr erfüllt.
Das bedeutet:
Eine Green Notice wird nicht allein dadurch dauerhaft rechtmäßig, dass sie bei ihrer ursprünglichen Veröffentlichung zulässig gewesen sein mag.
Auch ihre weitere Aufrechterhaltung muss mit den INTERPOL-Regeln vereinbar sein.
Welche Gründe können für die Löschung einer Green Notice sprechen?
Ein Löschungsantrag sollte niemals nur allgemein behaupten, die Speicherung sei unfair oder unverhältnismäßig.
Die Argumentation muss sich auf die konkrete Tatsachengrundlage und die Regeln von INTERPOL beziehen.
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Argumente relevant sein:
- →Es fehlt an einer konkreten aktuellen Gefahreneinschätzung.
- →Die behauptete Gefahr wird ausschließlich aus einem lange zurückliegenden Sachverhalt abgeleitet.
- →Das zugrunde liegende Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
- →Die betroffene Person wurde freigesprochen.
- →Die ursprünglichen Vorwürfe haben sich als falsch oder unvollständig erwiesen.
- →Es bestehen neue entlastende Tatsachen.
- →Über einen langen Zeitraum gab es keine weiteren einschlägigen Vorfälle.
- →Die gespeicherten Daten sind nicht mehr aktuell.
- →Die Informationen sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr relevant.
- →Die Datenverarbeitung ist gemessen am Zweck übermäßig.
- →Der ursprüngliche Zweck der internationalen Warnmeldung ist entfallen.
- →Die Voraussetzungen des Art. 89 RPD liegen nicht oder nicht mehr vor.
Welche Argumente im konkreten Fall am stärksten sind, hängt wesentlich vom zugrunde liegenden Strafverfahren, dessen Ausgang und der von der meldenden Behörde behaupteten Gefahr ab.
Besondere Bedeutung eines Freispruchs oder einer vollständigen Entlastung
Besonders relevant kann die Situation sein, wenn die betroffene Person von genau den Vorwürfen entlastet worden ist, die ursprünglich Anlass für die internationale Datenspeicherung waren.
Art. 52 Abs. 2 RPD enthält hierzu eine wichtige Regel.
Danach ist eine vorübergehende weitere Speicherung als sogenannte "criminal history" nicht zulässig, wenn die betroffene Person von den Vorwürfen entlastet wurde, die ursprünglich zur Speicherung der Daten geführt haben.
Das bedeutet nicht automatisch, dass jede Form der Verfahrenseinstellung zwingend zur sofortigen Löschung sämtlicher INTERPOL-Daten führt.
Die Vorschrift zeigt aber, welches Gewicht eine echte strafrechtliche Entlastung für die weitere Datenverarbeitung haben kann.
Deshalb muss genau unterschieden werden zwischen beispielsweise:
- →einem Freispruch
- →einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts
- →einer Einstellung wegen Geringfügigkeit
- →einer Einstellung gegen Auflagen oder Weisungen
- →einer sonstigen Beendigung des Strafverfahrens
Für einen erfolgreichen Löschungsantrag kommt es nicht allein darauf an, dass das Strafverfahren beendet wurde, sondern auch darauf, warum es beendet wurde.
Wie kann eine Green Notice bei INTERPOL angegriffen werden?
Für die Kontrolle personenbezogener Daten im INTERPOL Information System ist die CCF zuständig.
Grundsätzlich kommen drei unterschiedliche Anträge in Betracht:
- →Antrag auf Zugang zu den gespeicherten Daten
- →Antrag auf Berichtigung der gespeicherten Daten
- →Antrag auf Löschung der gespeicherten Daten
In vielen Fällen ist zunächst ein Auskunftsantrag sinnvoll, um überhaupt zu klären, welche Informationen verarbeitet werden.
Besteht bereits hinreichende Kenntnis über die Speicherung und deren Grundlage, kann je nach Situation auch unmittelbar eine Berichtigung oder Löschung beantragt werden.
Ein Löschungsantrag sollte nicht lediglich aus wenigen allgemeinen Sätzen bestehen.
Er sollte insbesondere strukturiert darstellen:
- →welcher Sachverhalt der Speicherung zugrunde liegt
- →welche Behörde beziehungsweise welcher Staat die Daten übermittelt hat
- →wie sich das Ausgangsverfahren entwickelt hat
- →welche Tatsachen sich seit der Speicherung verändert haben
- →welche INTERPOL-Regeln betroffen sind
- →weshalb eine weitere Green Notice nicht mehr gerechtfertigt ist
Soweit vorhanden, sollten insbesondere gerichtliche Entscheidungen, Einstellungsbescheide und andere entlastende Unterlagen beigefügt werden.
Was prüft die CCF?
Die CCF ist kein internationales Berufungsgericht für nationale Strafverfahren.
Sie entscheidet deshalb grundsätzlich nicht darüber, ob ein ausländisches Strafgericht "richtig" entschieden hat oder wie ein Strafverfahren materiell hätte ausgehen müssen.
Ihre zentrale Aufgabe ist vielmehr die Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten innerhalb des INTERPOL-Systems.
Im Mittelpunkt steht deshalb die Frage:
Ist die Speicherung und weitere Verarbeitung der Daten mit den Regeln von INTERPOL vereinbar?
Ein guter Löschungsantrag muss genau auf diese Frage ausgerichtet sein.
Deshalb sind insbesondere Datenqualität, Aktualität, Zweckbindung, die Voraussetzungen der jeweiligen Notice und gegebenenfalls weitere Vorgaben des INTERPOL-Regelwerks entscheidend.
Wie lange dauert ein Verfahren bei der CCF?
Zunächst prüft die CCF, ob ein eingereichter Antrag zulässig ist.
Nach dem CCF-Statut gelten anschließend grundsätzlich unterschiedliche Entscheidungsfristen.
Über einen Antrag auf Zugang zu gespeicherten Daten soll grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt entschieden werden, zu dem der Antrag zulässig geworden ist.
Über Anträge auf Berichtigung oder Löschung soll grundsätzlich innerhalb von neun Monaten nach Zulässigkeit entschieden werden.
In bestimmten Fällen können sich die Verfahren verlängern.
Wer aufgrund einer bestehenden Green Notice aktuell erhebliche praktische Probleme hat, sollte deshalb zusätzlich prüfen, ob neben dem Verfahren bei der CCF auch unmittelbar gegenüber der nationalen Datenquelle vorgegangen werden kann.
Welche Rolle spielt das Bundeskriminalamt?
Das Bundeskriminalamt ist das Nationale Zentralbüro von INTERPOL in Deutschland.
Unter der Bezeichnung "INTERPOL Wiesbaden" übernimmt das BKA den Informationsaustausch zwischen Deutschland, INTERPOL und den Polizeibehörden anderer Mitgliedstaaten.
Wenn eine Green Notice auf Informationen deutscher Behörden zurückgeht oder deutsche Behörden an der internationalen Datenverarbeitung beteiligt sind, kann deshalb neben einem CCF-Verfahren auch die nationale Ebene relevant werden.
Je nach Sachverhalt kann insbesondere zu prüfen sein:
- →Welche Daten wurden übermittelt?
- →Welche deutsche Behörde hat die Informationen veranlasst?
- →Auf welcher Grundlage erfolgte die Übermittlung?
- →Sind die Informationen weiterhin richtig und aktuell?
- →Besteht die ursprüngliche Gefahreneinschätzung noch?
- →Soll die internationale Warnmeldung weiterhin aufrechterhalten werden?
- →Muss die deutsche Stelle eine Berichtigung oder Rücknahme veranlassen?
Dieser Weg kann besonders wichtig werden, wenn sich die Sachlage in Deutschland inzwischen verändert hat, beispielsweise durch eine Einstellung des Strafverfahrens, einen Freispruch oder neue entlastende Erkenntnisse.
Löscht eine erfolgreiche CCF-Entscheidung auch deutsche Polizeidaten?
Nicht automatisch.
Die CCF kontrolliert die Verarbeitung personenbezogener Daten im INTERPOL Information System.
Nationale deutsche Polizeidatenbanken sind davon zu unterscheiden.
Eine erfolgreiche Löschung bei INTERPOL bedeutet deshalb nicht zwingend, dass sämtliche Informationen beim Bundeskriminalamt, einem Landeskriminalamt oder einer anderen deutschen Polizeibehörde ebenfalls gelöscht werden.
Umgekehrt kann die Berichtigung oder Löschung nationaler Ausgangsdaten erhebliche Bedeutung dafür haben, ob eine darauf gestützte internationale Speicherung weiterhin aufrechterhalten werden kann.
„Eine erfolgreiche Löschung bei INTERPOL bedeutet nicht automatisch, dass auch nationale Polizeidaten gelöscht sind. Internationale und nationale Datenspeicherungen müssen getrennt geprüft werden."
— Tom Beisel, Rechtsanwalt
In geeigneten Fällen müssen deshalb beide Ebenen untersucht und gegebenenfalls parallel angegriffen werden.
Green Notice vermutet oder festgestellt - was sollte jetzt getan werden?
Wer von einer möglichen Green Notice erfährt, sollte zunächst nicht vorschnell davon ausgehen, dass gegen ihn ein internationaler Haftbefehl besteht.
Stattdessen sollte der Fall strukturiert aufgeklärt werden.
Die wichtigsten Fragen sind:
- →Welche INTERPOL-Speicherung besteht tatsächlich?
- →Welcher Staat oder welche Behörde hat die Daten geliefert?
- →Welcher Sachverhalt liegt der Green Notice zugrunde?
- →Auf welche Gefahreneinschätzung stützt sich die Warnmeldung?
- →Sind die gespeicherten Informationen richtig und aktuell?
- →Wie ist das zugrunde liegende Strafverfahren ausgegangen?
- →Gab es seitdem weitere relevante Vorfälle?
- →Bestehen daneben nationale Polizeispeicherungen?
- →Ist zunächst ein Auskunftsantrag oder bereits ein Löschungsantrag sinnvoll?
- →Sollte parallel gegenüber der nationalen Datenquelle vorgegangen werden?
Je genauer diese Punkte geklärt und dokumentiert werden können, desto gezielter lässt sich gegen eine rechtswidrige oder inzwischen überholte Speicherung vorgehen.
Häufige Fragen zur INTERPOL Green Notice
Kann ich wegen einer Green Notice festgenommen werden?
Die Green Notice selbst ist kein Haftbefehl und keine internationale Fahndung zur Festnahme. Welche konkreten Maßnahmen Behörden eines Staates aufgrund der gespeicherten Informationen ergreifen dürfen, richtet sich nach dessen nationalem Recht.
Ist eine Green Notice öffentlich?
In der Regel sind Green Notices für den polizeilichen Informationsaustausch bestimmt. Eine einfache Suche auf der öffentlich zugänglichen INTERPOL-Webseite reicht deshalb nicht aus, um sicher festzustellen, ob entsprechende Daten zu einer Person verarbeitet werden.
Führt ein deutsches Ermittlungsverfahren automatisch zu einer Green Notice?
Nein. Die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens führt nicht automatisch zu einer Green Notice. Für ihre Veröffentlichung müssen die zusätzlichen Voraussetzungen des Art. 89 RPD erfüllt sein.
Muss für eine Green Notice bereits eine Verurteilung bestehen?
Nicht zwingend. Art. 89 RPD nennt frühere strafrechtliche Verurteilungen, lässt als Grundlage der Gefahreneinschätzung aber auch andere hinreichende Gründe zu.
Was passiert nach einem Freispruch?
Ein Freispruch kann ein erhebliches Argument dafür sein, die weitere internationale Speicherung zu überprüfen und gegebenenfalls ihre Löschung zu beantragen. Entscheidend bleibt der konkrete Zusammenhang zwischen den Vorwürfen, der ursprünglichen Speicherung und dem Freispruch.
Reicht eine Einstellung des Strafverfahrens für die Löschung?
Nicht automatisch. Es muss geprüft werden, aus welchem Grund das Verfahren eingestellt wurde und welche Tatsachen nach der Einstellung noch verbleiben. Eine vollständige Entlastung ist anders zu bewerten als beispielsweise eine Einstellung gegen Auflagen.
Kann ein Rechtsanwalt einen Antrag bei der CCF stellen?
Ja. Ein Antrag kann durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt für die betroffene Person eingereicht werden.
Kostet das Verfahren bei der CCF Gebühren?
Die CCF selbst erhebt für Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Löschung keine Gebühr.
Wie lange dauert ein Löschungsverfahren?
Für Anträge auf Berichtigung oder Löschung ist grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb von neun Monaten nach Feststellung der Zulässigkeit vorgesehen. Im Einzelfall kann das Verfahren länger dauern.
Werden nach erfolgreicher Löschung auch alle deutschen Polizeidaten entfernt?
Nein. INTERPOL-Daten und nationale deutsche Polizeidaten sind unterschiedliche Datenbestände. Ob auch nationale Speicherungen berichtigt oder gelöscht werden können, muss gesondert geprüft werden.
Anwaltliche Vertretung bei INTERPOL Green Notices
Eine Green Notice ist kein internationaler Haftbefehl. Sie kann für die betroffene Person trotzdem erhebliche Folgen haben, insbesondere bei internationalen Reisen, Grenzkontrollen und polizeilichen Überprüfungen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob irgendwann ein strafrechtlicher Vorwurf bestand.
Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen für die internationale Warnmeldung tatsächlich vorliegen und weiterhin bestehen und ob die gespeicherten Informationen richtig, aktuell, relevant und gemessen am Verarbeitungszweck angemessen sind.
Ich vertrete Mandanten bundesweit und international bei INTERPOL-bezogenen Verfahren und prüfe insbesondere:
- →Auskunft über bei INTERPOL gespeicherte Daten
- →Green Notices und andere INTERPOL-Speicherungen
- →Berichtigungs- und Löschungsanträge bei der CCF
- →Vorgehen gegenüber dem Bundeskriminalamt und anderen deutschen Behörden
- →strafrechtliche Ausgangsverfahren
- →INTERPOL Red Notices
- →internationale Fahndungen
- →Auslieferungshaft und Auslieferungsverfahren
Wenn gegen Sie eine INTERPOL Green Notice besteht oder Sie eine entsprechende Speicherung vermuten, sollte zunächst geklärt werden, welche Daten tatsächlich verarbeitet werden und auf welcher Grundlage dies geschieht.
Anschließend kann eine gezielte Strategie für Auskunft, Berichtigung oder Löschung entwickelt werden.
Besteht gegen Sie eine INTERPOL Green Notice oder haben Sie bei einer Grenzkontrolle von einer internationalen Speicherung erfahren? Lassen Sie zunächst klären, welche Informationen tatsächlich gespeichert sind und ob die Voraussetzungen für die weitere Verarbeitung noch bestehen. Ich übernehme die Prüfung und Vertretung gegenüber der CCF und den zuständigen deutschen Behörden bundesweit und international. Nehmen Sie direkt Kontakt auf.
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